Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden die zuständigen Steuerbehörden über das beschlagnahmte Bargeld informieren würden. Beim Auffinden und Sicherstellen von Bargeld im Rahmen von Hausdurchsuchungen erhielten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einem möglichen Steuerdelikt, unabhängig davon, ob der steuerrechtliche Hintergrund von Anfang an klar gewesen sei. Zusammenfassend bestünden klare Hinweise darauf, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um unversteuertes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Zudem bestehe der Verdacht auf Geldwäscherei.