Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 lediglich eine Anmeldung habe vortäuschen und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führen wollen, sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zu beurteilen, welche inzwischen um Übernahme des Verfahrens ersucht worden sei. Zudem könne die angeblich straflose Selbstanzeige steuerlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen, da sie nicht freiwillig, sondern unter dem Druck laufender Strafverfahren erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden die zuständigen Steuerbehörden über das beschlagnahmte Bargeld informieren würden.