3.3. In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fest, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bislang keine AHV-Anmeldung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die in der Beschwerde erwähnte Beilage 3 sei nie dort angekommen. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 lediglich eine Anmeldung habe vortäuschen und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führen wollen, sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zu beurteilen, welche inzwischen um Übernahme des Verfahrens ersucht worden sei.