Die Beschlagnahme sei aufzuheben, da die Beschwerdeführerin mit den Straftaten des Beschuldigten nichts zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen deliktischen Handlungen habe. Beim Tresor handle es sich um einen eigentlichen Zufallsfund, der unverzüglich aus der Beschlagnahme zu entlassen sei, da der Nachweis erbracht worden sei, dass es sich um unversteuertes Bargeld der Beschwerdeführerin handle, welches zwischenzeitlich sowohl bei den Steuerbehörden als auch bei der Sozialversicherungsbehörde nachdeklariert worden sei. Die Herkunft der Gelder sei klar, sodass kein hinreichender Tatverdacht auf angebliche Geldwäscherei vorliege (Beschwerde, lit. B Ziff. 2).