Beschwerdeführerin im Erotikbereich erzielt worden sei. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz gemeldet und bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Antrag auf ein Nachsteuerverfahren gestellt (Beschwerde, lit. B Ziff. 1). Die Beschlagnahme sei aufzuheben, da die Beschwerdeführerin mit den Straftaten des Beschuldigten nichts zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen deliktischen Handlungen habe.