gen erforderlich. 3.2. Die Beschwerdeführerin hielt mit Beschwerde im Wesentlichen dagegen, sie habe nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu tun. Beim Beschuldigten handle es sich um einen ihrer Mitbewohner. Der sichergestellte Tresor enthalte neben Bar-Ersparnissen aus den vergangenen Jahren auch bisher unversteuertes Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 350'000.00, das durch die selbständige Erwerbstätigkeit der -5-