StG Kanton Schwyz nicht ausgeschlossen werden. Die Beschlagnahme erfolge sowohl zu Beweiszwecken als auch zu Sicherungszwecken im Hinblick auf eine allfällige Einziehung oder Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB. Sie sei geeignet und erforderlich, um die Herkunft und Verfügbarkeit der Vermögenswerte zu klären und deren Abfluss zu verhindern. Eine einfache Versiegelung oder Herausgabe gegen Quittung würde diesen Zweck nicht erreichen, da die Konservierung und spätere Spurenauswertung gefährdet wären. Angesichts der mutmasslich erheblichen Geldsumme und der unklaren Eigentumsverhältnisse sei die Beschlagnahme verhältnismässig. Vor einer allfälligen Rückgabe seien weitere Abklärun-