Durch ein mutmasslich für die Wandbefestigung vorgesehenes Loch habe festgestellt werden können, dass sich darin Bargeld in beträchtlicher Höhe – mutmasslich mehrere zehntausend bis mehrere hunderttausend Franken – befinde. Nachträglich habe sich die Beschwerdeführerin gemeldet und, wie zuvor vom Beschuldigten vorgebracht, ihr Eigentum an der Kassette bzw. am Inhalt geltend gemacht. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die sichergestellten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs seien oder aus nicht deklarierten Einnahmen stammen könnten.