3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls vom 17. Oktober 2025 aus, am 8. Oktober 2025 sei um 07:45 Uhr in der Wohnung des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei unter Spurenschutz eine verschlossene Kassette sichergestellt worden sei. Durch ein mutmasslich für die Wandbefestigung vorgesehenes Loch habe festgestellt werden können, dass sich darin Bargeld in beträchtlicher Höhe – mutmasslich mehrere zehntausend bis mehrere hunderttausend Franken – befinde.