Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. November 2025 angesetzten zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um eine blosse Ordnungsfrist handelt. Deren Versäumnis hat -4- nicht zur Folge, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr zur Beschwerde äussern könnte (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit hat die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 Gebrauch gemacht, weshalb diese im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen ist.