2. Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 vorab geltend, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 26. November 2025 sei verspätet erfolgt. Sie beantragt, diese sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerdereplik, lit. A Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt demgegenüber die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort gestützt auf Art. 94 StPO (Beschwerdeantwort, lit. A). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. November 2025 angesetzten zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um eine blosse Ordnungsfrist handelt.