104 Abs. 1 lit. a StPO). Unbesehen dessen bildet Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargelds erfüllt sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist als mutmassliche Eigentümerin dieses Tresors bzw. des darin enthaltenen Bargelds durch die Beschlagnahme unmittelbar und direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art.