1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der am 17. Oktober 2025 angeordneten Beschlagnahme am 23. Oktober 2025 ein Strafverfahren eröffnet (STA2 ST.2025.6218). Die Beschwerdeführerin hat im gegen sie laufenden Strafverfahren als beschuldigte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit.