1.2. Am 8. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am Wohn- und Geschäftsort des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei einen Tresor H0559 mit einer erheblichen Menge an Bargeld sicher. Der Beschuldigte gab an, sowohl der Tresor H0559 als auch dessen Inhalt stünden im Eigentum seiner Freundin, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte. 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschlagnahme des am 8. Oktober 2025 sichergestellten Tresors H0559 einschliesslich des darin befindlichen Bargelds an.