Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.304 (STA.2025.6218) Art. 27 Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jonas Grimm, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 17. Oktober 2025 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen C._____ ein Strafver- fahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerauswei- ses. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren führt sie zudem ein weiteres Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen des Ver- dachts auf Urkundenfälschung und Begünstigung. 1.2. Am 8. Oktober 2025 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am Wohn- und Geschäftsort des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsu- chung durch und stellte dabei einen Tresor H0559 mit einer erheblichen Menge an Bargeld sicher. Der Beschuldigte gab an, sowohl der Tresor H0559 als auch dessen Inhalt stünden im Eigentum seiner Freundin, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), was die Beschwerdeführerin gegen- über der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte. 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschlagnahme des am 8. Oktober 2025 sichergestellten Tresors H0559 einschliesslich des darin befindlichen Bargelds an. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 20. Oktober 2025 zugestellte Beschlagnahmeverfü- gung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und der Tresor H0559 der Beschwer- deführerin herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. -3- 3.3. Mit "Beschwerdereplik" vom 11. Dezember 2025 beantragte die Beschwer- deführerin, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2025 sei aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Oktober 2025 ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO lie- gen keine vor. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde im Zusam- menhang mit der am 17. Oktober 2025 angeordneten Beschlagnahme am 23. Oktober 2025 ein Strafverfahren eröffnet (STA2 ST.2025.6218). Die Beschwerdeführerin hat im gegen sie laufenden Strafverfahren als beschul- digte Person Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Unbesehen dessen bildet Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob vorlie- gend die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargelds erfüllt sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin ist als mutmassliche Eigentümerin dieses Tresors bzw. des darin enthaltenen Bargelds durch die Beschlagnahme un- mittelbar und direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin machte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 vorab geltend, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 26. November 2025 sei verspätet erfolgt. Sie beantragt, diese sei aus dem Recht zu weisen (Beschwerdereplik, lit. A Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt demgegenüber die Wieder- herstellung der versäumten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort gestützt auf Art. 94 StPO (Beschwerdeantwort, lit. A). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 10. Novem- ber 2025 angesetzten zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwer- deantwort um eine blosse Ordnungsfrist handelt. Deren Versäumnis hat -4- nicht zur Folge, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr zur Beschwerde äussern könnte (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit hat die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 Gebrauch gemacht, weshalb diese im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen ist. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung des ange- fochtenen Beschlagnahmebefehls vom 17. Oktober 2025 aus, am 8. Okto- ber 2025 sei um 07:45 Uhr in der Wohnung des Beschuldigten in S._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei unter Spurenschutz eine verschlossene Kassette sichergestellt worden sei. Durch ein mut- masslich für die Wandbefestigung vorgesehenes Loch habe festgestellt werden können, dass sich darin Bargeld in beträchtlicher Höhe – mutmass- lich mehrere zehntausend bis mehrere hunderttausend Franken – befinde. Nachträglich habe sich die Beschwerdeführerin gemeldet und, wie zuvor vom Beschuldigten vorgebracht, ihr Eigentum an der Kassette bzw. am In- halt geltend gemacht. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die sichergestellten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs seien oder aus nicht deklarierten Einnahmen stammen könnten. Der erhebliche Bargeld- betrag ohne nachvollziehbare Herkunft sowie ohne erkennbare Buchhal- tungs- oder Bankspuren begründe die Möglichkeit der Geldwäscherei, na- mentlich der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten aus einem Verbrechen. Zudem könne je nach Herkunft des Geldes der Ver- dacht auf Steuerdelikte i.S.v. Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG bzw. § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht ausgeschlossen werden. Die Beschlagnahme erfolge sowohl zu Beweiszwecken als auch zu Sicherungszwecken im Hin- blick auf eine allfällige Einziehung oder Ersatzforderung gemäss Art. 70 ff. StGB. Sie sei geeignet und erforderlich, um die Herkunft und Verfügbar- keit der Vermögenswerte zu klären und deren Abfluss zu verhindern. Eine einfache Versiegelung oder Herausgabe gegen Quittung würde diesen Zweck nicht erreichen, da die Konservierung und spätere Spurenauswer- tung gefährdet wären. Angesichts der mutmasslich erheblichen Geld- summe und der unklaren Eigentumsverhältnisse sei die Beschlagnahme verhältnismässig. Vor einer allfälligen Rückgabe seien weitere Abklärun- gen erforderlich. 3.2. Die Beschwerdeführerin hielt mit Beschwerde im Wesentlichen dagegen, sie habe nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu tun. Beim Beschuldigten handle es sich um einen ihrer Mitbewohner. Der si- chergestellte Tresor enthalte neben Bar-Ersparnissen aus den vergange- nen Jahren auch bisher unversteuertes Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 350'000.00, das durch die selbständige Erwerbstätigkeit der -5- Beschwerdeführerin im Erotikbereich erzielt worden sei. In der Zwischen- zeit habe die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz gemeldet und bei der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Schwyz den Antrag auf ein Nachsteuerver- fahren gestellt (Beschwerde, lit. B Ziff. 1). Die Beschlagnahme sei aufzu- heben, da die Beschwerdeführerin mit den Straftaten des Beschuldigten nichts zu tun habe und auch keine Kenntnis von diesen deliktischen Hand- lungen habe. Beim Tresor handle es sich um einen eigentlichen Zufalls- fund, der unverzüglich aus der Beschlagnahme zu entlassen sei, da der Nachweis erbracht worden sei, dass es sich um unversteuertes Bargeld der Beschwerdeführerin handle, welches zwischenzeitlich sowohl bei den Steuerbehörden als auch bei der Sozialversicherungsbehörde nachdekla- riert worden sei. Die Herkunft der Gelder sei klar, sodass kein hinreichender Tatverdacht auf angebliche Geldwäscherei vorliege (Beschwerde, lit. B Ziff. 2). 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fest, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe sich ge- zeigt, dass bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz bislang keine AHV-Anmeldung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die in der Be- schwerde erwähnte Beilage 3 sei nie dort angekommen. Ob die Beschwer- deführerin mit ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2025 lediglich eine Anmel- dung habe vortäuschen und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führen wollen, sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zu beurteilen, welche inzwischen um Übernahme des Verfahrens ersucht worden sei. Zu- dem könne die angeblich straflose Selbstanzeige steuerlich nicht zum ge- wünschten Ergebnis führen, da sie nicht freiwillig, sondern unter dem Druck laufender Strafverfahren erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden die zuständigen Steuerbehörden über das beschlagnahmte Bargeld informieren würden. Beim Auffinden und Sicherstellen von Bargeld im Rahmen von Hausdurch- suchungen erhielten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einem möglichen Steuerdelikt, unabhängig davon, ob der steuerrechtliche Hinter- grund von Anfang an klar gewesen sei. Zusammenfassend bestünden klare Hinweise darauf, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld um unver- steuertes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle, was von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten werde. Zudem bestehe der Verdacht auf Geldwäscherei. Insoweit werde auf die Ausführungen im angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2025 verwiesen (Beschwerdeant- wort, lit. B). 3.4. Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe erst nach der ersten Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter am 21. Oktober 2025 davon Kenntnis erhalten, dass sie sich bei der Ausgleichskasse als -6- selbständig Erwerbende hätte anmelden müssen. Die Anmeldung sei um- gehend am 21. Oktober 2025 per E-Mail mittels des entsprechenden For- mulars an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz erfolgt, wie sich aus der Bestätigung von Herrn G._____ ergebe. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die Eingangsbestätigung der Ausgleichskasse Schwyz in ih- ren Akten abzulegen. Dass eine Anmeldung eingegangen sei, bestätige das Schreiben der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerdeführerin zur erneuten Einreichung eines Formu- lars für Nichterwerbstätige aufgefordert worden sei. Damit sei aktenkundig, dass die Anmeldung korrekt und rechtzeitig erfolgt sei, auch wenn sie am 4. Dezember 2025 erneut habe eingereicht werden müssen. Es treffe nicht zu, dass mit der Eingabe vom 21. Oktober 2025 eine Anmeldung habe vor- getäuscht werden sollen. Auch an die Steuerbehörden sei unverzüglich eine Meldung erstattet worden. In der Zwischenzeit werde die Beschwer- deführerin von der Treuhandfirma H._____ AG betreut, welche die Unter- lagen zusammenstelle. Ob ein Steuerdelikt vorliege, sei von den zuständi- gen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz zu beurteilen. Unbe- stritten sei lediglich, dass Einnahmen aus dem Erotikgewerbe bislang nicht bei der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklariert worden seien, wofür die Beschwerdeführerin verwaltungsrechtlich zur Verantwortung ge- zogen werde. Die beschlagnahmten Gelder seien der Beschwerdeführerin herauszugeben oder allenfalls Teile davon nach Vorlage der entsprechen- den Abrechnungen und/oder Rechnungen an das Steueramt und die Aus- gleichskasse zu überweisen. Aus diesen Gründen sei die Beschlagnahme aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen (Stellungnahme, lit. B). 4. 4.1. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchfüh- rung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen oder Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufalls- funde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil des Bundes- gerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 mit weiteren Hinwei- sen). Zufallsfunde werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermit- telt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). 4.2. Am 8. Oktober 2025 wurde am Wohnort des Beschuldigten in S._____ im Rahmen der gegen ihn wegen Verdachts der am 13. August 2025 began- genen Urkundenfälschung und Begünstigung geführten Strafuntersuchung eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde ein Tresor H0559 samt -7- darin befindlichem Bargeld in mutmasslicher Höhe von mehreren hundert- tausend Franken sichergestellt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte gaben an, dass der Tresor sowie das darin enthaltene Bargeld im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, was von der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm nicht bestritten wird. Ebenso ist unbestritten, dass die Hausdurchsuchung vom 8. Oktober 2025 im Rahmen der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung rechtmässig erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den im Zuge der Durchsuchung sicher- gestellten Tresor H0559 und das darin enthaltene Bargeld als beweismäs- sig verwertbar betrachtete und gestützt darauf am 23. Oktober 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung, auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie auf Geldwä- scherei eröffnete. Zu prüfen bleibt, ob die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschlagnahme rechtmässig erfolgte. 5. 5.1. 5.1.1. Grundrechtlich stellt die Beschlagnahme in der Regel einen mittelschweren Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentü- mer oder Besitzer dar und hat sich daher als solcher an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bzw. de- ren Konkretisierung in Art. 197 StPO messen zu lassen. Mithin muss eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) sowie ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme (Art. 36 Abs. 2 BV) bzw. ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegen. Die Beschlagnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und kann daher nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeu- tung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Vor Art. 263 – 268 StPO). 5.1.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO namentlich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismit- telbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlag- nahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmen- den Gegenstands sowie kein Beschlagnahmeverbot (BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als pro- visorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerde- -8- instanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.1.3. Die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) setzt ebenfalls ein laufendes Strafverfahren voraus. Der Um- fang einer zulässigen Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach dem Umfang der zulässigen Vermögenseinziehung und somit nach den Bestim- mungen von Art. 70 ff. StGB. Danach können Vermögenswerte eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Für die Vermögensbeschlagnahme genügt, wenn ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straf- tat vorliegt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Ein- ziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tat- bestand der Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesge- richts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Ver- fügung angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargeldes ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin steht unter Verdacht, sich der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie unver- steuertes Einkommen in bar aus ihrer nicht bewilligten selbständigen Er- werbstätigkeit heimlich an ihrem Wohnort in S._____ aufbewahrt und damit eine Handlung vorgenommen habe, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie sie wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrührten (vgl. Eröffnungsverfü- gung vom 23. Oktober 2025). 5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stützt die Beschlagnahme des Bar- gelds im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei auf die Be- gründung, die Beschwerdeführerin habe "unversteuertes Einkommen aus einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit" heimlich zuhause aufbewahrt. Soweit daraus geschlossen werden soll, die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm gehe von einer Verschleierung von Vermögenswer- ten aus qualifizierten Steuervergehen aus, ist unter Hinweis auf Art. 305bis -9- Abs. 1bis StGB festzuhalten, dass qualifizierte Steuervergehen erst dann vorliegen, wenn die pro Steuerperiode hinterzogenen Steuern den Betrag von Fr. 300'000.00 übersteigen. Angesichts der gesamthaft beschlag- nahmten Bargeldsumme von zwischen Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 ist nicht ersichtlich, dass diese qualifizierte Schwelle erreicht oder über- schritten worden wäre. Zudem handelt es sich bei den weiteren der Be- schwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbeständen nach Art. 87 Abs. 2 AHVG und Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie den allenfalls in Betracht kom- menden Steuerdelikten der Verletzung der Verfahrenspflichten und Steu- erhinterziehung gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG und § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB. Andere Verbrechen sind weder ersichtlich noch werden sie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemacht. Eine Beschlagnahme des Bargelds im Hinblick auf den Tatbestand der Geldwäscherei fällt daher sowohl zu Beweiszwecken als auch zur Vermö- genseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO ausser Betracht. 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin steht gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter unter Verdacht, sich eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; fortan: AHVG) ge- mäss Art. 87 Abs. 2 sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht zu haben. Konkret soll sie wäh- rend eines noch unbestimmten Zeitraums vor dem 22. Oktober 2025 – als sie sich mutmasslich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ange- meldet hat – einer unbewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit im Erotik- bereich nachgegangen sein, ohne diese Erwerbstätigkeit behördlich ge- meldet zu haben, um ihrer gesetzlichen Beitragspflicht zu entgehen (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Oktober 2025). Zudem kann gemäss Staatsanwaltschaft der Verdacht auf Steuerdelikte gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG bzw. § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht ausge- schlossen werden (vgl. angefochtene Verfügung). 5.4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sie sei vor dem 22. Oktober 2025 einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit in der Erotikbranche nachgegangen und habe diese Tätigkeit der zuständigen Ausgleichskasse nicht gemeldet, nicht. Ebenso stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei dem beschlag- nahmten Bargeld im Betrag von rund Fr. 350'000.00 bis Fr. 400'000.00 zu- mindest teilweise um aus dieser unbewilligten Tätigkeit erzielten, in bar er- haltenen Erlös bzw. daraus Erspartes handelt, wobei offenbleibt, welcher konkrete Anteil des Bargeldes hierauf entfällt. Die Beschwerdeführerin räumt ferner ein, in diesem Zusammenhang weder ihren sozialversiche- rungsrechtlichen Beitragspflichten noch ihren steuerlichen Verpflichtungen - 10 - nachgekommen zu sein (Beschwerde, S. 6; Einvernahme vom 4. Novem- ber 2025, Fragen 4, 7, 8, 16, 17, 21 und 25). Obschon die Beschwerdefüh- rerin mit Blick auf den ihr vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend geständig ist, besteht angesichts des derzeitigen Untersuchungsstands Unsicherheit darüber, über welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin dieser unbewillig- ten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und welcher Anteil des sichergestellten Bargeldes als daraus erzielter Erlös bzw. als zu Un- recht unversteuert und der Beitragspflicht im Rahmen der Alters- und Hin- terlassenenversicherung entzogen zu qualifizieren ist. Das beschlag- nahmte Bargeld dient im gegen sie laufenden Strafverfahren insofern als potenzielles Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, unter- liegt voraussichtlich jedoch auch in einem noch zu bestimmenden Umfang der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), zumal zumindest hinterzogene Steuerbeträge aus strafbaren Hand- lungen erlangte Vermögenswerte darstellen (BAUMANN, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 betreffend Steuerdelikte). Ein Beschlagnahmeverbot i.S.v. Art. 264 StPO ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Zu- dem liegen aufgrund des frühen Ermittlungsstands derzeit keine gesicher- ten Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des deliktsrelevanten Betrags vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des sichergestell- ten Bargelds unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsdichte der Beschwerdeinstanz, welche keine abschliessende Würdigung sämtli- cher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor), im Hin- blick auf die in E. 5.4.1 hiervor genannten Vorwürfe als zulässig und ver- hältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird die Vorausset- zungen der Beschlagnahme mit fortschreitenden Ermittlungen weiterhin zu prüfen haben, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der mut- masslich hinterzogenen Steuerbeträge sowie der sozialversicherungs- rechtlichen Beiträge. Gegenwärtig könnten mildere Mittel wie etwa eine Ab- gabe des Bargelds gegen Quittung insbesondere den Abfluss deliktischer Vermögenswerte jedenfalls nicht zuverlässig verhindern. Daran vermögen weder eine (notabene erst im Nachgang zur Beschlagnahme erfolgte) nachträgliche Meldung der Beschwerdeführerin ihrer selbständigen Er- werbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz noch beim zu- ständigen Steueramt etwas zu ändern, zumal dies eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Straftat nicht ausschliesst. Für die Beschlag- nahme zur Vermögenseinziehung reicht dies bereits aus (vgl. E. 5.1.3 hier- vor). 6. Zusammengefasst erweist sich die mit angefochtener Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Bargelds zu Beweis- zwecken und zur Vermögenseinziehung hinsichtlich des Vorwurfs der Steu- erhinterziehung als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuwei- sen. - 11 - 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschuldigten – der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat – ist eine Entschädi- gung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 20. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch