3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 3.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihnen sind deshalb keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.