nandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht überprüfen. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. 2.2. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9-