Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in E. 1.2 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt der Strafanzeige zudem zusammengefasst und ausgeführt, dass die Strafanzeige auf eine familiäre Streitigkeit zurückgehe und dass sich die Streitigkeit im Verlaufe der Jahre 2023 – 2024 in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Arbeitgeberin entwickelt habe. Inwiefern diese Sachverhaltszusammenfassung und die nachfolgend detailliert und in Bezug auf jede beschuldigte Person separat behandelte Strafanzeige den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt haben soll, erschliesst sich nicht und lässt sich mangels konkreter Ausei-