Auch mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. So war es der Beschwerdeführer selber, welcher über Seiten in seiner Strafanzeige über die familiären Konflikte berichtete und in diesem Zusammenhang gar strafrechtliche Vorwürfe erhob. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in E. 1.2 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt der Strafanzeige zudem zusammengefasst und ausgeführt, dass die Strafanzeige auf eine familiäre Streitigkeit zurückgehe und dass sich die Streitigkeit im Verlaufe der Jahre 2023 – 2024 in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Arbeitgeberin entwickelt habe.