__ AG geführt hätten. Der strafrechtlich relevante Schwerpunkt liege damit nicht im familiären Umfeld, sondern eindeutig in den gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich motivierten Handlungen der involvierten Unternehmen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe den Zusammenhang umgekehrt dargestellt und damit den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz der Objektivität und die Pflicht zur vollständigen Abklärung von Amtes wegen. Sie führe deshalb zu einer rechtsfehlerhaften Begründung im Sinne von Art. 81 Abs. 3 StPO.