auf dieses Schreiben keinerlei strafrechtliche Relevanz zu, zumal eine Verletzung des darin angerufenen Art. 25 DSG nur bei vorsätzlich falscher oder unvollständiger Auskunft zu einer Bestrafung führen könnte (s. Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG). Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.