2.1.5. Geradezu absurd ist schliesslich die Behauptung, dass die fehlende Reaktion der P._____ AG auf die "formelle" Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 von strafrechtlicher Relevanz sein bzw. einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoss gegen das BGFA oder das Datenschutzgesetz begründen soll. Der Beschwerdeführer schildert in jenem Schreiben seine Sicht der Dinge und stellt Forderungen, welche kaum begründet sein dürften. So oder anders kommt der unterlassenen Reaktion -8-