Abgesehen davon kommt Art. 102 Abs. 1 StGB – die in Art. 102 Abs. 2 StGB erwähnten Straftaten, für welche eine Unternehmung originär haftet, stehen hier ausser Frage – nur dann in Betracht, wenn wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht werden kann, was vorliegend ja gerade nicht der Fall ist bzw. mit Bezug auf die "formelle" Beschwerde an die P._____ AG (vgl. nachfolgend E. 2.1.5) abwegig ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.