Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer gegenüber den (natürlichen) Personen der O._____ AG in Liquidation, der P._____ AG und der Q._____ AG erhobenen Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht als eindeutig nicht erfüllt erachtete, bestand und besteht auch keine Veranlassung, die entsprechenden Vorwürfe im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1, wonach Art. 102 StGB voraussetzt, dass eine Straftat begangen wurde). Abgesehen davon kommt Art.