d BGFA verstossen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die institutionelle Verantwortung (Art. 102 StGB) nicht berücksichtigt worden sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe ausschliesslich natürliche Personen behandelt, dabei die juristischen Personen, namentlich die O._____ AG in Liquidation, die P._____ AG sowie die Q._____ AG vollständig ausser Acht gelassen.