Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer M._____ nicht wegen unrechtmässigen Führens des Titels "Rechtsanwalt" angezeigt hatte (vgl. Strafanzeige, S. 18), übersieht er, dass der Eintrag im Anwaltsregister nicht Voraussetzung für das Tragen des Titels oder die Bezeichnung als "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" ist, sondern vielmehr für die Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BGFA. Weil weder M._____ noch N._____ den Anwaltsberuf in diesem Sinne ausüben, sind sie auch nicht im Anwaltsregister eingetragen. Inwiefern M._____ und N._____ deshalb gegen Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben sollen, ist nicht ersichtlich.