Diese Feststellungen widersprächen direkt den Annahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und belegten den Anfangsverdacht eines Verstosses gegen Art. 12 lit. d BGFA sowie die unzulässige Berufsausübung und Irreführung des Beschwerdeführers. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang, dass N._____ 2017 das Rechtsanwaltspatent erworben habe und deshalb zur -7- Führung des Rechtsanwaltstitels berechtigt sei. Der Straftatbestand gemäss § 42 AnwG ZH bzw. § 17 EG BGFA AG sei somit nicht erfüllt.