2.1.3. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er lege zwei Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 und 7. Mai 2025 vor. Daraus ergebe sich eindeutig, dass M._____ weder im Anwaltsregister gemäss Art. 5 ff. BGFA eingetragen sei noch der Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte unterstehe. Ebenso stehe fest, dass N._____ wegen ihrer Anstellung bei einer Rechtsschutzversicherung nicht der anwaltlichen Aufsicht unterliege. Diese Feststellungen widersprächen direkt den Annahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und belegten den Anfangsverdacht eines Verstosses gegen Art.