a StPO), nicht aus (vgl. auch E. 1.1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er in seiner Strafanzeige für diesen Vorwurf eine plausible Tatsachengrundlage geliefert haben soll. Die Beschwerde erfüllt damit die Begründungserfordernisse nicht (vgl. E. 1.3 hievor), weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist.