Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat hierzu in E. 1.3.10 betreffend M._____ (Angestellter der P._____ AG) ausgeführt, dass sich aus den eingereichten Akten keine konkreten Anhaltspunkte für angeblich "geheime Vergleiche oder Absprachen" ergäben. Beim vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht handle es sich somit um eine reine Vermutung, was für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht ausreiche. Diese Auffassung ist korrekt. Blosse Verdachtsmomente reichen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, welche einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), nicht aus (vgl. auch E. 1.1 der Nichtanhandnahmeverfügung).