2.1.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Untersuchung der möglichen Absprachen und unrechtmässigen Vergleiche. Er habe in seiner Strafanzeige ausdrücklich auf den Verdacht hingewiesen, dass zwischen der O._____ AG in Liquidation und der P._____ AG möglicherweise geheime Vergleiche und Absprachen getroffen worden seien, um Ansprüche von ihm zu umgehen. Die Verfügung enthalte keine Begründung darüber, ob diese Verdachtsmomente überprüft oder entsprechende Kontobewegungen, E-Mail-Verkehr oder interne Mitteilungen gesichert worden seien.