Begründung auf bestimmte Dokumente Bezug genommen (vgl. insbesondere E. 1.3.3, 1.3.5, 1.3.6 und 1.3.9), was belegt, dass sie die umfangreiche Dokumentation gesichtet und im Zusammenhang mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auch gewürdigt hat. Die Rüge, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, ist deshalb haltlos. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.