Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers einleitend den Sachverhalt geschildert und alsdann hinsichtlich der 13 beanzeigten Personen die gegen sie erhobenen Vorwürfe geprüft. Dabei hat sie auf die Strafanzeige Bezug genommen und ausführlich begründet, weshalb der jeweilige Vorwurf nicht von strafrechtlicher Relevanz sein soll. Der Beschwerdeführer geht hierauf mit keinem Wort ein und legt auch nicht dar, weshalb die Würdigung der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Blick auf seine umfangreiche Dokumentation nicht korrekt sein soll.