2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft auf seine umfangreiche Dokumentation (1,64 kg), welche zahlreiche E-Mails, Schriftstücke und Belege enthalte, die wesentliche Hinweise auf mögliche strafrechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten – insbesondere der Vertreter der O._____ AG in Liquidation sowie der P._____ AG – lieferten, mit keinem Wort eingegangen sei. Es sei daher anzunehmen, dass die eingereichten Beweismittel weder geprüft noch ausgewertet worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar.