115 Abs. 1 StPO zukommt und er überhaupt zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt ist. Dies kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen offen gelassen werden. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die -5-