3. 3.1. Gegen die ihm am 24. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Aufnahme von Ermittlungen durch eine unabhängige Staatsanwaltschaft. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. November 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 10. November 2025. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: