Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.302 (STA.2025.469) Art. 361 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigte 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Beschuldigte 3 D._____, […] Beschuldigter 4 E._____, […] Beschuldigter 5 F._____, […] Beschuldigter 6 G._____, […] Beschuldigter 7 H._____, […] Beschuldigter 8 I._____, […] -2- Beschuldigte 9 J._____, […] Beschuldigte 10 K._____, […] Beschuldigter 11 L._____, […] Beschuldigter 12 M._____, […] Beschuldigte 13 N._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 20. Oktober 2025 in der Strafsache gegen diverse Beschuldigte -3- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige ge- gen diverse Personen wegen diverser Delikte. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand ge- nommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 21. Oktober 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 24. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung und die Aufnahme von Ermittlungen durch eine unabhän- gige Staatsanwaltschaft. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. November 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 10. No- vember 2025. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht erhoben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). -4- 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschä- digte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nicht- anhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grund- sätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die ge- schädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konsti- tuierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstel- lung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Per- son zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hin- weispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entspre- chend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1 m.w.H.; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung als "Privatkläger" aufgeführt. Die Erhebung der Beschwerde ist zudem dahingehend zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Fraglich ist indessen, ob dem Beschwerdeführer in Be- zug auf sämtliche der angezeigten Delikte die Eigenschaft als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt und er überhaupt zur Konsti- tuierung als Privatkläger berechtigt ist. Dies kann aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen indessen offen gelassen werden. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel er- greift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahele- gen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die -5- Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Ein- gabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Kantonale Staatsanwalt- schaft auf seine umfangreiche Dokumentation (1,64 kg), welche zahlreiche E-Mails, Schriftstücke und Belege enthalte, die wesentliche Hinweise auf mögliche strafrechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten – insbe- sondere der Vertreter der O._____ AG in Liquidation sowie der P._____ AG – lieferten, mit keinem Wort eingegangen sei. Es sei daher anzunehmen, dass die eingereichten Beweismittel weder geprüft noch ausgewertet wor- den seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ge- stützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers einleitend den Sachver- halt geschildert und alsdann hinsichtlich der 13 beanzeigten Personen die gegen sie erhobenen Vorwürfe geprüft. Dabei hat sie auf die Strafanzeige Bezug genommen und ausführlich begründet, weshalb der jeweilige Vor- wurf nicht von strafrechtlicher Relevanz sein soll. Der Beschwerdeführer geht hierauf mit keinem Wort ein und legt auch nicht dar, weshalb die Wür- digung der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Blick auf seine umfangrei- che Dokumentation nicht korrekt sein soll. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer in seiner Strafanzeige keinerlei Bezug auf die Dokumenta- tion genommen hat und es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, aus einer Unmenge von Dokumenten nach strafrechtlich relevantem Material zu su- chen. Dennoch hat die Kantonale Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer -6- Begründung auf bestimmte Dokumente Bezug genommen (vgl. insbeson- dere E. 1.3.3, 1.3.5, 1.3.6 und 1.3.9), was belegt, dass sie die umfangreiche Dokumentation gesichtet und im Zusammenhang mit ihrer Nichtanhand- nahmeverfügung auch gewürdigt hat. Die Rüge, die Kantonale Staatsan- waltschaft habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, ist des- halb haltlos. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 2.1.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Untersuchung der mögli- chen Absprachen und unrechtmässigen Vergleiche. Er habe in seiner Straf- anzeige ausdrücklich auf den Verdacht hingewiesen, dass zwischen der O._____ AG in Liquidation und der P._____ AG möglicherweise geheime Vergleiche und Absprachen getroffen worden seien, um Ansprüche von ihm zu umgehen. Die Verfügung enthalte keine Begründung darüber, ob diese Verdachtsmomente überprüft oder entsprechende Kontobewegun- gen, E-Mail-Verkehr oder interne Mitteilungen gesichert worden seien. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat hierzu in E. 1.3.10 betreffend M._____ (Angestellter der P._____ AG) ausgeführt, dass sich aus den ein- gereichten Akten keine konkreten Anhaltspunkte für angeblich "geheime Vergleiche oder Absprachen" ergäben. Beim vom Beschwerdeführer ge- äusserten Verdacht handle es sich somit um eine reine Vermutung, was für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht ausreiche. Diese Auffassung ist korrekt. Blosse Verdachtsmomente reichen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung, welche einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), nicht aus (vgl. auch E. 1.1 der Nichtanhand- nahmeverfügung). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er in sei- ner Strafanzeige für diesen Vorwurf eine plausible Tatsachengrundlage ge- liefert haben soll. Die Beschwerde erfüllt damit die Begründungserforder- nisse nicht (vgl. E. 1.3 hievor), weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist. 2.1.3. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er lege zwei Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 und 7. Mai 2025 vor. Daraus ergebe sich eindeutig, dass M._____ weder im Anwaltsregister gemäss Art. 5 ff. BGFA eingetragen sei noch der Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte unterstehe. Ebenso stehe fest, dass N._____ wegen ihrer An- stellung bei einer Rechtsschutzversicherung nicht der anwaltlichen Aufsicht unterliege. Diese Feststellungen widersprächen direkt den Annahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und belegten den Anfangsverdacht eines Verstosses gegen Art. 12 lit. d BGFA sowie die unzulässige Berufsaus- übung und Irreführung des Beschwerdeführers. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang, dass N._____ 2017 das Rechtsanwaltspatent erworben habe und deshalb zur -7- Führung des Rechtsanwaltstitels berechtigt sei. Der Straftatbestand ge- mäss § 42 AnwG ZH bzw. § 17 EG BGFA AG sei somit nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer M._____ nicht wegen un- rechtmässigen Führens des Titels "Rechtsanwalt" angezeigt hatte (vgl. Strafanzeige, S. 18), übersieht er, dass der Eintrag im Anwaltsregister nicht Voraussetzung für das Tragen des Titels oder die Bezeichnung als "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" ist, sondern vielmehr für die Aus- übung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BGFA. Weil weder M._____ noch N._____ den Anwaltsberuf in diesem Sinne ausüben, sind sie auch nicht im Anwaltsregister eingetragen. Inwiefern M._____ und N._____ deshalb gegen Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die institutionelle Verant- wortung (Art. 102 StGB) nicht berücksichtigt worden sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe ausschliesslich natürliche Personen behandelt, dabei die juristischen Personen, namentlich die O._____ AG in Liquidation, die P._____ AG sowie die Q._____ AG vollständig ausser Acht gelassen. Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer ge- genüber den (natürlichen) Personen der O._____ AG in Liquidation, der P._____ AG und der Q._____ AG erhobenen Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht als eindeutig nicht erfüllt erachtete, bestand und besteht auch keine Veranlassung, die entsprechenden Vorwürfe im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1, wonach Art. 102 StGB voraussetzt, dass eine Straftat begangen wurde). Abgesehen davon kommt Art. 102 Abs. 1 StGB – die in Art. 102 Abs. 2 StGB erwähnten Straftaten, für welche eine Unternehmung originär haftet, stehen hier ausser Frage – nur dann in Betracht, wenn wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht werden kann, was vorliegend ja gerade nicht der Fall ist bzw. mit Bezug auf die "formelle" Beschwerde an die P._____ AG (vgl. nachfolgend E. 2.1.5) abwegig ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuwei- sen. 2.1.5. Geradezu absurd ist schliesslich die Behauptung, dass die fehlende Reak- tion der P._____ AG auf die "formelle" Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 von strafrechtlicher Relevanz sein bzw. einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoss gegen das BGFA oder das Da- tenschutzgesetz begründen soll. Der Beschwerdeführer schildert in jenem Schreiben seine Sicht der Dinge und stellt Forderungen, welche kaum be- gründet sein dürften. So oder anders kommt der unterlassenen Reaktion -8- auf dieses Schreiben keinerlei strafrechtliche Relevanz zu, zumal eine Ver- letzung des darin angerufenen Art. 25 DSG nur bei vorsätzlich falscher oder unvollständiger Auskunft zu einer Bestrafung führen könnte (s. Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG). Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.1.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Kantonale Staatsanwalt- schaft den Fokus auf angebliche familiäre Konflikte zwischen ihm und sei- ner Schwester gelegt und dabei deren ursächliche Bedeutung im Gesamt- zusammenhang falsch bewertet habe. Der familiäre Konflikt stelle lediglich den Ausgangspunkt einer Kette von Ereignissen dar, welche im weiteren Verlauf zu den rechtswidrigen Handlungen und Pflichtverletzungen der O._____ AG in Liquidation sowie der P._____ AG geführt hätten. Der straf- rechtlich relevante Schwerpunkt liege damit nicht im familiären Umfeld, sondern eindeutig in den gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich motivier- ten Handlungen der involvierten Unternehmen. Die Kantonale Staatsan- waltschaft habe den Zusammenhang umgekehrt dargestellt und damit den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz der Objektivität und die Pflicht zur vollständigen Abklärung von Amtes wegen. Sie führe deshalb zu einer rechtsfehlerhaften Begründung im Sinne von Art. 81 Abs. 3 StPO. Auch mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. So war es der Beschwerdeführer selber, welcher über Seiten in seiner Strafanzeige über die familiären Konflikte berichtete und in diesem Zusam- menhang gar strafrechtliche Vorwürfe erhob. Die Kantonale Staatsanwalt- schaft hat in E. 1.2 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt der Strafanzeige zudem zusammengefasst und ausgeführt, dass die Strafan- zeige auf eine familiäre Streitigkeit zurückgehe und dass sich die Streitig- keit im Verlaufe der Jahre 2023 – 2024 in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Arbeitgeberin ent- wickelt habe. Inwiefern diese Sachverhaltszusammenfassung und die nachfolgend detailliert und in Bezug auf jede beschuldigte Person separat behandelte Strafanzeige den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt haben soll, erschliesst sich nicht und lässt sich mangels konkreter Ausei- nandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Nichtanhand- nahmeverfügung auch nicht überprüfen. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. 2.2. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft vom 20. Oktober 2025 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -9- 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ent- sprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die obergerichtli- chen Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 3.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden. Ihnen sind deshalb keine Entschädigungen zu- zusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 96.00, zusammen Fr. 1'096.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 96.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 10 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber