3. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht erkannt hat, ist die Beschwerde begründet. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ist genügend umschrieben und es steht derzeit nicht fest, dass die fraglichen Straftatbestände (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) eindeutig nicht erfüllt sind. Zudem liegt mit dem Strafantrag vom 16. Dezember 2024 die für die Ahndung von Antragsdelikten notwendige Prozessvoraussetzung vor. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind folglich nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.