2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf die Anzeige der Regionalpolizei erlassen habe. Aus den Akten habe sich zum damaligen Zeitpunkt nicht ergeben, dass die Strafsache der Kantonspolizei übergeben worden sei und diese im Nachgang rapportieren würde. Ebensowenig habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom Strafantrag Kenntnis gehabt. Aus der von der Polizei eingeholten Amtsauskunft ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Strafantrag gestellt habe und das von der Kantonspolizei geführte Ermittlungsverfahren seinen Gang genommen habe.