2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zuträfen. Auf Seiten des Beschwerdeführers liege erwiesenermassen ein Strafantrag vor (BB 4). Zudem ergebe sich aus dem Polizeirapport ganz genau, was sich am besagten Abend zugetragen habe. Der Bericht führe aus, dass sich die Beschuldigte Zugang zum Haus des Beschwerdeführers verschafft habe, obwohl dieser im vornherein gesagt habe, er wolle nicht, dass sie zu -4- ihm komme (Hausfriedensbruch). Dabei habe die Beschuldigte eine Scheibe beschädigt (Sachbeschädigung).