2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum hier Wesentlichen aus, gemäss den übereinstimmenden Aussagen des getrenntlebenden Ehepaars habe sich die Beschuldigte am 7. Dezember 2024 um Mitternacht bzw. kurz danach Zugang zum Haus des Beschwerdeführers verschafft, indem sie ein Fenster eingeschlagen und das Haus durch dieses Fenster betreten habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall gefilmt. Das fragliche Video befinde sich nicht in den Akten. Es sei fraglich, was sich genau zwischen den Parteien abgespielt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt habe.