1.2. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 hinsichtlich des von ihm am 7. Dezember 2024 beanzeigten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt und sich darin als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Beschwerdebeilage [BB] 4). Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.