Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.29 (STA.2024.8844) Art. 111 Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- AA._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte BA._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 9. Januar 2025 in der Strafsache gegen BA._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Aufgrund einer Meldung wegen häuslicher Gewalt rückte die Regionalpoli- zei Lenzburg am 7. Dezember 2024 nach T._____, […] aus. BA.___ (nach- folgend: Beschuldigte) soll sich zwischen Mitternacht und 01:13 Uhr zum Haus von AA._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Zutritt verschafft ha- ben, indem sie ein Fenster eingeschlagen habe. Der Beschwerdeführer soll diesen Vorfall gefilmt haben, worauf die Beschuldigte versucht haben soll, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Die Beschuldigte machte geltend, dass der Beschwerdeführer ihr einen Finger der linken Hand ge- brochen habe. Sowohl der Beschuldigten als auch dem Beschwerdeführer wurde noch gleichentags das Formular "Strafantrag & Privatklage" ausge- händigt. Die Beschuldigte zog ihre Strafanzeige gegen den Beschwerde- führer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 zurück. 2. Am 9. Januar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bezüg- lich des Vorfalls vom 7. Dezember 2024 in T._____ sowohl betreffend die Beschuldigte als auch den Beschwerdeführer je die Nichtanhandnahme. Diese Verfügungen wurden am 13. Januar 2025 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 21. Januar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung die Beschuldigte betreffend erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, eine ordentliche Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 24. Februar 2025 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde, un- ter Kostenfolgen. 3.3. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die durch eine (behauptete) Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), oder die einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.2. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 hinsichtlich des von ihm am 7. Dezember 2024 beanzeigten Hausfriedens- bruchs und der Sachbeschädigung Strafantrag gegen die Beschuldigte ge- stellt und sich darin als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Beschwerdebei- lage [BB] 4). Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung zum hier Wesentlichen aus, gemäss den überein- stimmenden Aussagen des getrenntlebenden Ehepaars habe sich die Be- schuldigte am 7. Dezember 2024 um Mitternacht bzw. kurz danach Zugang zum Haus des Beschwerdeführers verschafft, indem sie ein Fenster einge- schlagen und das Haus durch dieses Fenster betreten habe. Der Be- schwerdeführer habe diesen Vorfall gefilmt. Das fragliche Video befinde sich nicht in den Akten. Es sei fraglich, was sich genau zwischen den Par- teien abgespielt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Strafantrag gegen die Beschuldigte gestellt habe. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zuträfen. Auf Seiten des Beschwerdeführers liege erwiesenermassen ein Strafantrag vor (BB 4). Zudem ergebe sich aus dem Polizeirapport ganz genau, was sich am besagten Abend zugetragen habe. Der Bericht führe aus, dass sich die Beschuldigte Zugang zum Haus des Beschwerdeführers verschafft habe, obwohl dieser im vornherein gesagt habe, er wolle nicht, dass sie zu -4- ihm komme (Hausfriedensbruch). Dabei habe die Beschuldigte eine Scheibe beschädigt (Sachbeschädigung). 2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf die Anzeige der Re- gionalpolizei erlassen habe. Aus den Akten habe sich zum damaligen Zeit- punkt nicht ergeben, dass die Strafsache der Kantonspolizei übergeben worden sei und diese im Nachgang rapportieren würde. Ebensowenig habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom Strafantrag Kenntnis gehabt. Aus der von der Polizei eingeholten Amtsauskunft ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Strafantrag gestellt habe und das von der Kantonspolizei geführte Ermittlungsverfahren seinen Gang ge- nommen habe. Dementsprechend sei die Beschwerde begründet. 3. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht erkannt hat, ist die Be- schwerde begründet. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ist genügend umschrieben und es steht derzeit nicht fest, dass die fraglichen Straftatbe- stände (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) eindeutig nicht erfüllt sind. Zudem liegt mit dem Strafantrag vom 16. Dezember 2024 die für die Ahndung von Antragsdelikten notwendige Prozessvoraussetzung vor. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind folglich nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entspre- chend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2025 betreffend BA._____ aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus