3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin mit Fr. 562.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 13 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten.