1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 in den Dis- positiv-Ziff. 2, 4 und 5 aufgehoben und zu neuem Entscheid an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.