geltliche Rechtspflege abzuweisen sei (E. 5, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1), weiterhin aktuell, zumal das Bundesgericht (in seiner E. 3.3) auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie auch vor dem Bundesgericht ihre Genugtuungsforderung zu begründen versuchte, nicht eintrat, weil sich die Beschwerdeführerin mit den rechtlichen Überlegungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht auseinandergesetzt habe.