5. 5.1. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts neu über das von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden (Antrag Ziff. 1.1). 5.2. Hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 ergeht ein Rückweisungsentscheid, hat die Beschwerdeführerin die darauf entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen und wird sie aus der Staatskasse entschädigt. Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.