Die andere Hälfte (betreffend den Antrag auf Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff. 2.3) ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Beschwerdeverfahren bei Antragsdelikten die Entschädigung der beschuldigten Person zu Lasten der Privatklägerschaft geht, die als einzige das Rechtsmittel ergriffen hat (BGE 147 IV 47 Regeste), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wie bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.321 vom 13. März 2025 in E. 4.2.1 mit nach wie vor aktueller Begründung dargelegt.