Die angemessene Entschädigung des Beschuldigten wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 auf Fr. 980.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Hieran ist festzuhalten. Die Hälfte dieser Entschädigung in Höhe von Fr. 490.00 geht gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu Lasten des Staates. Die andere Hälfte (betreffend den Antrag auf Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff.