In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 979.80 (Fr. 220.00 x 4 x 1.03 x 1.081) zuzusprechen. - 11 - 4.4. Der Beschuldigte obsiegte mit seinem mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 gestellten Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde hälftig (Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff. 2.3) und ist für die andere Hälfte seiner angemessenen Aufwendungen – gleich wie die Beschwerdeführerin – vom Staat gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu entschädigen.